Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
- 1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
- 2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
- 3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 63 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
- 4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
- 5. Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
- 1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
- 2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
- 3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
- 4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
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