§ 2 Melde-Befreiungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 2

(1) Die Befreiung von der Meldung an die FMA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3:

  1. 1. Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in Österreich im Wege einer Zweigstelle oder des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) getätigt;
  2. 2. das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der im § 3 genannten Mitgliedstaaten getätigt;
  3. 3. das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) gemeldet.

(2) Die FMA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.

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