§ 2 Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Wärmedämmung mit Matten, Schläuchen, Platten, Formstücken oder dergleichen einschließlich notwendiger Unterkonstruktion und Oberflächenschutz,
  2. 2. Kältedämmung mit Dämmstoffen an Wänden, Decken, Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,
  3. 3. Schallschutz mit Akustikplatte oder anderen geeigneten Werkstoffen,
  4. 4. Branddämmung sowie Abschottung in Wand und Decke und
  5. 5. Sperrung an Wänden, Decken und Böden mittels geeigneter Materialien inklusive Grundierung und Oberflächenbehandlung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007764

Dokumentnummer

NOR12087122

alte Dokumentnummer

N5199638021L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)