§ 2 Medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem 2019 neuartigen Coronavirus“

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2020

§ 2.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011068

Dokumentnummer

NOR40221264

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