§ 2 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und abgleichen,
  5. 5. mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren,
  6. 6. elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
  7. 7. mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,
  8. 8. elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,
  9. 9. mechatronische Systeme programmieren und prüfen,
  10. 1 0.Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,
  11. 11. betriebsspezifische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, in Betrieb nehmen und übergeben,
  12. 12. mechatronische Systeme instand halten und warten,
  13. 13. Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  14. 14. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
  15. 15. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  16. 16. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  17. 17. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002885

Dokumentnummer

NOR40044602

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