Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einrichten und Absichern von Baustellen,
- 2. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
- 3. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
- 4. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
- 5. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
- 6. Ausführen von Versetzarbeiten,
- 7. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- 8. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Kältedämmung, Wärmedämmung, Schalldämmung, Innenfläche
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005749
Dokumentnummer
NOR40097374
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)