Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Einrichten der Maschine,
- 2. Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit,
- 3. Einstellen der Fadenspannung,
- 4. Einstellung des Warenabzuges,
- 5. Einstellen der Mustereinrichtung,
- 6. Erstellen eines Probestückes,
- 7. Herstellen eines textilen Flächengebildes,
- 8. Erkennen und Beheben von Strick- und Wirkfehlern,
- 9. Aus- und Einbau von Maschinenteilen,
- 1 0.Ausrüsten,
- 11. verkaufsgerechte Fertigstellung der Meisterarbeiten.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006956
Dokumentnummer
NOR12075919
alte Dokumentnummer
N5198910026H
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