§ 2 Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2016

Zuständigkeit

§ 2

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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