§ 2 MargarineV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

§ 2

(1) Margarineerzeugnisse sind Nichtmilchfette in Form einer festen, plastischen Emulsion aus pflanzlichen oder tierischen Fetten; ein Milchfettgehalt im Endprodukt darf höchstens 3% des Gesamtfettgehaltes betragen.

(2) Zu den Margarineerzeugnissen zählt auch Margarineschmalz (Schmelzmargarine), das mindestens 99% Fett enthält, aber nicht als Emulsion in Verkehr gebracht wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)