§ 2
(1) Margarineerzeugnisse sind Nichtmilchfette in Form einer festen, plastischen Emulsion aus pflanzlichen oder tierischen Fetten; ein Milchfettgehalt im Endprodukt darf höchstens 3% des Gesamtfettgehaltes betragen.
(2) Zu den Margarineerzeugnissen zählt auch Margarineschmalz (Schmelzmargarine), das mindestens 99% Fett enthält, aber nicht als Emulsion in Verkehr gebracht wird.
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