Anforderungen
§ 2
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis
- 1. folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder
- 2. eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts
trägt.
(2) Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar ist.
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