§ 2 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 2.

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062443

alte Dokumentnummer

N4198911550J

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