§ 2 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2020

§ 2.

Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)