§ 2.
Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen.
Schlagworte
Hauptwohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40221392
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