§ 2 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 2. Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

  1. 1. Ausnahmebereiche:

    die gemäß § 121 des Luftfahrtgesetzes festgelegten Bereiche, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.

  1. 2. Ausweichflugplätze:

    im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug fortgesetzt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.

  1. 2a. Bereiche mit Sonderregelungen:

    sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.

  1. 3. Betrieb von Luftfahrzeugen:
  1. a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
  2. b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
  1. 4. Bodensicht:

    die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

  1. 4a. Endanflug:

    ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird.

  1. 5. Erdsicht:

    die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.

  1. 6. Flugbesatzungsmitglieder:

    Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.

  1. 7. Flugflächen:

    Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa(mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.

  1. 8. Fluginformationsgebiete:

    Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst - von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen - ausgeübt wird.

  1. 9. Flugplan:

    die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).

  1. 10. Flugplätze:

    Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.

  1. 11. Flugplatzverkehr:

    der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.

  1. 12. Flugplatzverkehrszonen:

    allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.

  1. 13. Flugplatz-Fluginformationsstelle:

    Stellen auf Flugplätzen, an denen gemäß § 120 Abs. 2 LFG ermächtigte Personen Flugsicherungsaufgaben verrichten.

  1. 14. Flugsicht:

    die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.

  1. 15. Flugstatus:

    ein Hinweis darauf, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die Flugverkehrsdienste verlangt wird.

  1. 15a. Flugverkehrsdienstlufträume:

    allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind.

  1. 16. Flugverkehrsleiter:

    Organe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Anm.: jetzt: der Austro Control GmbH), die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle betraut sind.

  1. 17. Freigaben:

    dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilte Zustimmungen oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter den von der Flugverkehrskontrollstelle mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu führen.

  1. 18. Freigabegrenzen:

    geographisch bestimmte Orte, bis zu denen Freigaben erteilt werden.

  1. 19. geltender Flugplan:

    der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch nachfolgende Freigaben wirksam gewordener Änderungen.

  1. 20. Hauptwolkenuntergrenze:

    die Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m über Grund liegt.

  1. 21. Höchstflugdauer:

    die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge höchstmögliche Flugdauer eines Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner Betriebserfordernisse für den betreffenden Flug.

  1. 22. Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:

    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen vom mittleren Meeresspiegel.

  1. 23. Höhe über Grund:

    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.

  1. 24. Instrumentenflüge:

    Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.

  1. 25. Instrumentenflug-Wetterbedingungen:

    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.

  1. 26. Instrumenten-Übungsflüge:

    Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nach Instrumenten führt.

  1. 27. Kontrollbezirk:

    ein überwachter Luftraum, der nach unten durch Horizontalflächen in bestimmen Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem oberen und dem unteren Kontrollbezirk.

  1. 28. Kontrollierte Flüge:

    Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird.

  1. 29. kontrollierte Flugplätze:

    Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr ausgeübt wird.

  1. 30. Kontrollzonen:

    überwachte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind.

  1. 31. Kunstflüge:

    absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.

  1. 32. Kurs (über Grund)

    der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden - bezogen auf geographisch oder magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 33. Luftfahrzeuge:

    Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes einschließlich ihrer Ausrüstung.

  1. 34. Luftraumbeschränkungsgebiete:

    Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 des Luftfahrtgesetzes; das sind Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.

  1. 35. Luftstraßen:

    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die in Form eines Korridors festgelegt und mit Funknavigationshilfen ausgestattet sind.

  1. 36. Manövrierflächen:

    jene Teile eines Flugplatzes (§ 58 des Luftfahrtgesetzes), die für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind, ausgenommen Abstellflächen.

  1. 37. Meldepunkte:

    bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte für Standortmeldungen von Luftfahrzeugen dienen.

  1. 38. Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

    Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß § 120 Abs. 2 LFG entsprechend ermächtigt sind.

  1. 39. mißweisender Kurs:

    der Kurs, dessen Richtung in Graden - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 40. Nacht:

    der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am Abend und am Morgen sechs Grad unter dem Horizont befindet.

  1. 41. Nacht-Sichtflüge:

    Sichtflüge bei Nacht.

  1. 42. Nahkontrollbezirke:

    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen in der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.

  1. 43. niedrigste benützbare Flugflächen:

    die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten konstanten Anzeige - aufgerundet auf das nächste Vielfache von 500 Fuß - eines auf 1013,2 hPa(mb) eingestellten Höhenmessers, die nicht unterhalb der Mindestflughöhe für irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke liegen.

  1. 44. Pilot:

    der verantwortliche Pilot.

  1. 45. Platzrunden:

    die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge bestimmten Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden Luftfahrzeugen einzuhalten sind.

  1. 45a. Ratschlag für Ausweichmanöver:

    der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen.

  1. 46. Reiseflughöhen:

    Flughöhen, die während eines erheblichen Teiles eines Fluges eingehalten werden.

  1. 47. Reisegeschwindigkeiten:

    die wahren Eigengeschwindigkeiten in den Reiseflughöhen.

  1. 47a. Rollen von Luftfahrzeugen:

    Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung.

  1. 47b. Rollen im Schwebeflug:

    Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 Knoten).

    Anmerkung:

    Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 8 m (25 Fuß) über Grund erforderlich sein.

  1. 48. Schleppflüge:

    Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder sonstige Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

  1. 48a. Schwebeflug:

    ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes.

  1. 49. Sicherheitspilot:

    jener Pilot, der bei Durchführung eines Instrumenten-Übungsfluges aus Sicherheitsgründen einen der Pilotensitze am Doppelsteuer innehat.

  1. 50. Sicht:

    die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete Gegenstände und bei Nacht auffallende, beleuchtete Gegenstände zu sehen und zu erkennen.

  1. 51. Sichtflüge:

    Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.

  1. 52. Sichtflug-Wetterbedingungen:

    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze zumindest den für Sichtflüge festgelegten Mindestwerten entsprechen.

  1. 53. Sonder-Sichtflüge:

    Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind.

  1. 54. Tag:

    der nicht unter den Begriff der Nacht fallende Zeitraum.

  1. 55. Übergangshöhen:

    diejenigen Höhen über dem mittleren Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt werden.

  1. 56. Überholen:

    ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene des zu überholenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70 Grad bildet.

  1. 57. überwachte Lufträume:

    allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen.

  1. 58. verantwortlicher Pilot:

    die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person; im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt.

  1. 59. Verbandsflüge:

    Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 30 m und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt.

  1. 59a. Verkehrsinformation:

    Die von einer Flugverkehrsdienststelle oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.

  1. 59b. Voraussichtliche Abblockzeit:

    der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem das Luftfahrzeug die mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird.

  1. 59c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:

    bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zur Ankunft über dem Ablaufpunkt des Instrumentenanflugverfahrens oder - falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe vorhanden ist - bis zum Erreichen des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes.

  1. 60. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:

    der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes Luftfahrzeug - dessen Anflug eine Verzögerung erfährt - den Haltepunkt verlassen wird, um den Anflug zwecks Landung zu vollenden.

  1. 61. vorgeschriebene Meldepunkte:

    die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt aufgetragenen Meldepunkte.

  1. 62. Zielflugplatz:

    der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf dem die Landung beabsichtigt ist.

  1. 63. Zustimmung:

    Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

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