§ 2 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten

§ 2.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 253 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren

  1. 1. über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
  2. 2. über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
  3. 3. über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente, die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
  4. 4. über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann;
  5. 5. über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 253 Abs. 1 Z 2 VAG 2016

  1. 1. über Name und Anschrift des Garantiegebers;
  2. 2. darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
  3. 3. über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird,
  1. zu informieren.

(3) Der Versicherungsnehmer ist über die ihm zustehenden gesetzlichen Kündigungsrechte und allenfalls vertraglich eingeräumten Kündigungsrechte und darüber, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und innerhalb welcher Frist der Vertrag beendet werden kann (§ 253 Abs. 1 Z 3 VAG 2016), zu informieren.

(4) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 253 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist darauf hinzuweisen,

  1. 1. dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Kosten und Risiko errechnet;
  2. 2. dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist;
  3. 3. dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.

(5) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 253 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.

(6) Die tabellarische Darstellung der Kosten für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 253 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 hat gemäßAnlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. 1. Unter „in der Prämie einkalkulierten Kosten“ und „voraussichtlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen werden“ sind alle geschäftsplanmäßigen Kosten zu berücksichtigen, mit denen der Versicherungsvertrag belastet wird; sofern Kosten abweichen können, sind die Gründe dafür anzugeben;
  2. 2. der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Gesamtverzinsung bzw. prognostizierter Wertentwicklung und effektiver Gesamtverzinsung anzeigt, inwieweit die Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird;
  3. 3. der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Garantiezinssatz und effektivem Garantiezinssatz anzeigt, inwieweit die garantierte Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird.

(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 253 Abs. 1 Z 11 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann.

(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 253 Abs. 1 Z 12 VAG 2016 zu informieren.

(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 253 Abs. 1 Z 13 VAG 2016,

  1. 1. sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer;
  2. 2. sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
  1. zu informieren.

(10) Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 253 Abs. 1 Z 14 VAG 2016) zu informieren.

Schlagworte

Vorteil, Risikoanteil

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175030

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