§ 2.
Der Luftgütebericht (§ 1) hat jedenfalls
- 1. den Namen des Meßnetzbetreibers,
- 2. den Namen jeder Ozonmeßstelle und die Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet,
- 3. die Erläuterung des Begriffes „Wert“ als: „Höchster an einer Meßstelle registrierter Dreistundenmittelwert der letzten 24 Stunden (vorläufige Werte)“,
- 4. die Erläuterung der Bewertung der Ozonbelastung nach humanhygienischen Gesichtspunkten:
1 = Gering belastet
2 = Belastet
3 = Stark belastet
4 = Sehr stark belastet
5 = Extrem belastet
3W, 4W, 5W = Auslösung der jeweiligen Warnstufen im Sinne des
zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010715
Dokumentnummer
NOR12136025
alte Dokumentnummer
N8199223637J
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