§ 2 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:
  1. a) Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
  2. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. c) Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. d) Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  5. e) Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. f) Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
  7. g) Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,
  8. h) Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
  9. i) Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  10. j) Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  11. k) Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
  1. 2. Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:
  1. a) Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
  2. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. c) Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. d) Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  5. e) Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. f) Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
  7. g) Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,
  8. h) Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
  9. i) Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  10. j) Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  11. k) Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
  1. 3. Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:
  1. a) Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
  2. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. c) Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. d) Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  5. e) Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. f) Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,
  7. g) Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,
  8. h) Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
  9. i) Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  10. j) Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  11. k) Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

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