Sicherheitskontrollen
§ 2
(1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.
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