§ 2 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Brennstoffe

§ 2.

(1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:

  1. 1. feste Brennstoffe:
  1. a) Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),
  2. b) alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),
  3. c) alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),
  4. d) veredelte Brennstoffe:
  1. aa) Braunkohlenbriketts,
  2. bb) Steinkohlenbriketts,
  3. cc) Koks;
  1. 2. flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;
  2. 3. gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137922

alte Dokumentnummer

N8199441337J

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