§ 2 LMSVG-KoGeV

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2010

Höhe der Gebühren

§ 2.

(1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

  1. 1. je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs.4 und angefangene 1/4 Stunde:

    16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für

  1. a) die Schlachttieruntersuchung,
  2. b) die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
  3. c) Hygienekontrollen nach §54 LMSVG und
  4. d) Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;
  1. 2. für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs.4 je 10,50€ und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z1;

    sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;

  1. 3. je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß §31 Abs.1 LMSVG: 13.50€ an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

  1. 1. Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß §7 Abs.4 Fleischuntersuchungsverordnung2006 (FlUVO), BGBl.II Nr.109/2006, und der maximalen Arbeitszeit gemäß §7 Abs.3 FlUVO: 53,45€; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50€

    zu berechnen;

  1. 2. Hygienekontrolle nach §31 Abs.1 oder §54 LMSVG: 11,95€.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

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