Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Für Schüler/innen, die aufgrund der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler/innen eingestuft sind, beträgt das Schulbuchlimit in der Übergangsstufe an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bzw. im Übergangslehrgang an allgemeinbildenden höheren Schulen € 85 pro Schüler/in.
Schlagworte
Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20009820
Dokumentnummer
NOR40191450
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