§ 2.
An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009155
Dokumentnummer
NOR12116515
alte Dokumentnummer
N6199916274A
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