§ 2
(1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
- 1. in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
- 2. in oranger Farbe für Berufskonsuln;
- 3. in gelber Farbe für Honorarkonsuln;
- 4. in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
- 5. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
- 6. in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;
- 7. in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde.
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunität zu versehen.
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