§ 2. Freiheit des Luftraumes.
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2. Freiheit des Luftraumes.
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)