§ 2.
(1) Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie besonderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt- oder strukturpolitischen Gründen erforderlich sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung und der Entscheidungsfreiheit der geförderten Personen und Unternehmungen zu erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative angeregt und unterstützt werden.
(3) Finanzielle Förderungen sind in der Regel von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073517
alte Dokumentnummer
N5198226038L
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