§ 2 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 2.

Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008446

Dokumentnummer

NOR40007380

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