§ 2.
Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008446
Dokumentnummer
NOR40007380
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