§ 2 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2004

§ 2.

Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

  1. 1. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der
  1. a) in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und
  2. b) in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000 im fünften Teil für die
  1. 1. bis 4. Klasse
  1. 2. Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  2. 3. Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
  3. 4. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  4. 5. Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40054583

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