§ 2
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/2004, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:
„Oberstufe
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 192/2005.“
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