§ 2.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:
- a) Büro, Kommunikation und Organisation (schriftlich und mündlich)
- b) Geschäftsfall (schriftlich und mündlich)
- c) Fachgespräch (mündlich).
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
- a) Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung
- b) Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
20003169
Dokumentnummer
NOR40049319
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
