§ 2 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 2.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:

  1. a) Büro, Kommunikation und Organisation (schriftlich und mündlich)
  2. b) Geschäftsfall (schriftlich und mündlich)
  3. c) Fachgespräch (mündlich).

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:

  1. a) Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung
  2. b) Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20003169

Dokumentnummer

NOR40049319

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