§ 2 Lehrabschlußprüfung Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 2

(1) Die Prüfarbeit hat je eine Arbeitsprobe aus den nachfolgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstofferfassung und -beurteilung,
  2. 2. elementare verfahrenstechnische Arbeitsschritte, die zur Erzeugung von Produkten der gelben und weißen Palette erforderlich sind,
  3. 3. chemische, physikalische, mikrobiologische und organoleptische Bewertung eines Produktes,
  4. 4. Einstellen, Kontrollieren und einfache Wartung von Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
  2. 2. ordnungsgemäße Dokumentation,
  3. 3. fachgerechtes Handhaben der Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe,
  4. 4. Genauigkeit der Untersuchungsergebnisse.

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