§ 2 Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an Metallen und Kunststoffen nachzuweisen sind:
  1. 1. Messen, Anreißen,
  2. 2. Feilen, Bohren, Nieten,
  3. 3. Richten und Biegen,
  4. 4. Gewindeschneiden von Hand,
  5. 5. einfaches Drehen und Fräsen;
  1. b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. 1. Zusammenbauen elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen sowie Stücklisten,
  2. 2. Verdrahten elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
  3. 3. Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen,
  4. 4. Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
  1. b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:

Schlagworte

Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075269

alte Dokumentnummer

N51987194160

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