§ 2 Lebensmittelgutachterverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1997

§ 2.

Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorates einer inländischen Universität oder Fachhochschule in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.

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