§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20011706
Dokumentnummer
NOR40239177
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