Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
- 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
- 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
- b) in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
- gleichzuhalten ist;
- 3. unter Mehrdienstleistung:
- a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
- b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Schlagworte
Verwendungsgrupe, Gehaltsstufe, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 172/1966, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20004438
Dokumentnummer
NOR40172289
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