Pfandeinhebung
§ 2.
(1) Wer im Inland Lampen zum Verbrauch abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,70 € (zuzüglich USt.) einzuheben.
(2) Die Einhebung des Pfandes ist durch
- 1. im Zuge der Produktion vorgenommene deutlich sicht- und lesbare, dauerhafte Kennzeichnung der Lampe mit dem Wort „Pfand" oder
- 2. die Ausgabe von Pfandmarken oder -münzen nachzuweisen
(3) Die Pfandmarke oder -münze muß mit einem Sicherheitsmerkmal zur Hintanhaltung von Fälschungen versehen sein und die Bezeichnung der Ausgabestelle und des Abgebers tragen. Die Verwendung von Summenpfandmarken ist zulässig.
(4) Wird je abgegebene Lampe Zug um Zug eine Altlampe zurückgenommen, entfällt die Pflicht, ein Pfand einzuheben.
(5) Die Pflicht zur Pfandeinhebung entfällt weiters bei Rechtsgeschäften über die Abgabe von mindestens 50 Lampen, wobei die Abgabe in Teillieferungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens vier Wochen erfolgen kann, sofern
- 1. der Abgeber an einem flächendeckenden Entsorgungssystem gemäß Abs. 6 teilnimmt und den Verbraucher sowie die an ihn abgegebene Anzahl von Lampen bei jedem Rechtsgeschäft an den Rechtsträger des Entsorgungssystems meldet,
- 2. zwischen dem Verbraucher und einem zur Übernahme der Altlampen befugten Sammler oder Behandler ein aufrechter Vertrag zur Übernahme mindestens einer der Abgabemenge entsprechenden Anzahl von Altlampen besteht; in diesem Vertrag ist der befugte Sammler oder Behandler zur Meldung der übernommenen Anzahl der Altlampen an den Rechtsträger des Entsorgungssystems zu berechtigen und zu verpflichten.
(6) Ein flächendeckendes Entsorgungssystem liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger, an dem Abgeber aller Handelsstufen beteiligt sind, zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung von Altlampen sicherstellt. Dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist dieser Rechtsträger sowie mindestens alle sechs Monate die Anzahl der von den Verbrauchern insgesamt bezogenen Lampen und der von ihnen zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altlampen zu melden. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sind auch die Daten einzelner Verbraucher mitzuteilen. Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtnahme aufgelegt.
(7) Die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen haben jedenfalls folgende Pflichten zu umfassen:
- 1. Nachweis eines aufrechten Vertrages zwischen dem Verbraucher und einem befugten Sammler oder Behandler zur Übernahme von Altlampen;
- 2. Nachweis des Abgebers über die Teilnahme an einem flächendeckenden Entsorgungssystem;
- 3. eine bestätigte Meldung über die Übernahme von Altlampen eines Verbrauchers durch den befugten Sammler oder Behandler gemäß Z 1 an den Rechtsträger des Entsorgungssystems;
- 4. die ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher zur Weitergabe von Daten über die Anzahl der bezogenen Lampen und der zu Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altlampen an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
- 5. die ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher und Abgeber zur Einsichtnahme der dem Rechtsträger des Entsorgungssystems gemeldeten Daten;
- 6. die ausdrückliche Zustimmung des Abgebers zur Bekanntgabe der Teilnahme gemäß Abs. 5 Z 1;
- 7. die ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher zur Übermittlung der gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 zweiter Satz gemeldeten Daten an den Rechtsträger des Entsorgungssystems.
Schlagworte
Pfandmünze
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR40025439
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