§ 2 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden. Bei Leuchten, die vom Endverbraucher demontiert werden können, ist die Lampe im Sinne dieser Verordnung die eigentliche Lichtquelle.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. 1. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6 500 Lumen (lm);
  2. 2. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von weniger als 4 Watt (W);
  3. 3. Reflektorlampen;
  4. 4. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, zB Batterien, angeboten werden;
  5. 5. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) angeboten werden;
  6. 6. Lampen, die als Teil eines Gerätes angeboten werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt angeboten wird (zB als Ersatzteil), fällt sie unter diese Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40000083

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