Anwendungsbereich
§ 2
(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
- 1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
- a) Infrastrukturleitungen sowie
- b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
- 2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.
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