§ 2 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2009

Geltungsbereich

§ 2

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

  1. 1. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
  2. 2. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in § 12 des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)