§ 2 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
  3. 3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  4. 4. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  5. 5. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
  6. 6. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  7. 7. erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
  8. 8. Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
  9. 9. Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
  10. 10. Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,
  11. 11. Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
  12. 12. Erkennen und Beheben von Mängeln,
  13. 13. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.

Schlagworte

Produktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40049252

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