§ 2 Kunststoffrohrkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

§ 2.

(1) Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage angeführten Angaben zu verwenden.

(2) Bei der Angabe „Entspricht NICHT ÖNORM ..“ müssen die Worte „NICHT ÖNORM „ in gleich großen Blockbuchstaben nebeneinander gesetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1988

Schlagworte

Kunststoffrohrleitungsteil, Kunststoffrohverbindung, Kunststofformstück

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002455

Dokumentnummer

NOR12031539

alte Dokumentnummer

N2197919381R

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