§ 2.
(1) Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage angeführten Angaben zu verwenden.
(2) Bei der Angabe „Entspricht NICHT ÖNORM ..“ müssen die Worte „NICHT ÖNORM „ in gleich großen Blockbuchstaben nebeneinander gesetzt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1988
Schlagworte
Kunststoffrohrleitungsteil, Kunststoffrohverbindung, Kunststofformstück
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002455
Dokumentnummer
NOR12031539
alte Dokumentnummer
N2197919381R
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