Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststoffformgebung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen,
- 2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
- 3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
- 4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
- 5. Auswählen, Aufbereiten, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
- 6. Bearbeiten von Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen spanend und spanlos,
- 7. Rüsten, Prüfen und in Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
- 8. Herstellen von Produkten aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken,
- 9. Veredeln von Oberflächen,
- 10. Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
- 11. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 12. Erkennen und Beheben von Mängeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20002725
Dokumentnummer
NOR40041048
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