§ 2 Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststoffformgebung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen,
  2. 2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
  3. 3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. 4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
  5. 5. Auswählen, Aufbereiten, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
  6. 6. Bearbeiten von Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen spanend und spanlos,
  7. 7. Rüsten, Prüfen und in Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
  8. 8. Herstellen von Produkten aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken,
  9. 9. Veredeln von Oberflächen,
  10. 10. Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
  11. 11. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  12. 12. Erkennen und Beheben von Mängeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041048

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