Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Bereiten eines Kunststeinmischgutes,
- 2. Herstellen von Formen,
- 3. Zurichten und Anbringen der Bewehrung,
- 4. Lagern des Produktes während der normgemäßen Abbindezeit,
- 5. Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren, Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006734
Dokumentnummer
NOR12073413
alte Dokumentnummer
N51982172260
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