§ 2 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Lehrverpflichtung

§ 2.

(1) Die Vertragslehrer an den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet sind:

Wochenstunden

1. Hauptfächer ............................ 20

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

a) wissenschaftliche Fächer ............. 17

b) künstlerische Fächer ................. 22

c) Solokorrepetition .................... 22

d) Klavierbegleitung .................... 22

e) künstlerische Hilfsdienste ........... 25

f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,

Gymnastik, Fechten) .................. 20

(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in

Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den

einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der

nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche

verpflichtet sind:

Wochenstunden

1. Hauptfächer.............................. 30

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

a) wissenschaftliche Fächer .............. 17

b) künstlerische Fächer .................. 30

c) Werkstättenunterricht ................. 30

d) künstlerische Hilfsdienste ............ 30

e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen

und Fertigkeiten)...................... 20

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096386

alte Dokumentnummer

N6197214489P

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