§ 2 KuKuSpoSiG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins

§ 2.

(1) Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.

(2) Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen.

(3) Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

Schlagworte

Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011165

Dokumentnummer

NOR40223110

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