§ 2 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Kosten

§ 2

§ 2. Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

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