Erbhöfe
§ 2.
(1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
10002891
Dokumentnummer
NOR12034986
alte Dokumentnummer
N2198910392J
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