§ 2 KrntErbhoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Erbhöfe

§ 2.

(1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12034986

alte Dokumentnummer

N2198910392J

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