Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 4. erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
- 6. Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten,
- 7. Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen,
- 8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
- 9. Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
- 10. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
- 11. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Gesetzesnummer
20002085
Dokumentnummer
NOR40032533
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