§ 2 Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. 5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. 6. Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten,
  7. 7. Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen,
  8. 8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  9. 9. Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  10. 10. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
  11. 11. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032533

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