§ 2 Krebsstatistikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

§ 2.

(1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose, spätestens bis zum

15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten Behandlung eines Kranken ist wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden.

(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden, wenn durch die Obduktion eine früher gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht bestätigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

10010393

Dokumentnummer

NOR12132648

alte Dokumentnummer

N8197812232I

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