§ 2.
(1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose, spätestens bis zum
15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten Behandlung eines Kranken ist wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden.
(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden, wenn durch die Obduktion eine früher gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht bestätigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
10010393
Dokumentnummer
NOR12132648
alte Dokumentnummer
N8197812232I
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