§ 2 Krankenscheinvorlage - Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

§ 2

§ 2. Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung eines Krankenversicherungsträgers entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) unter den in § 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen

  1. 1. ab dem 30. Mai 2005 in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See;
  2. 2. ab dem 30. Mai 2005 bis zum Ablauf des 3. Juli 2005
  1. a) in den politischen Bezirken Mattersburg und Oberpullendorf;
  2. b) in Wiener Neustadt als Stadt mit eigenem Statut und in den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha, Wiener Neustadt und Neunkirchen;
  3. c) im politischen Bezirk Braunau am Inn;
  4. d) in Salzburg als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung und Hallein;
  5. e) in Graz als Stadt mit eigenem Statut und im politischen Bezirk Graz-Umgebung;
  6. f) in den Verwaltungsbezirken Dornbirn und Bregenz;
  7. g) in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 10. Bezirk,
  1. 11. Bezirk, 12. Bezirk und 13. Bezirk.

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