§ 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1954

Zu § 8 des Gesetzes:

§ 2.

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.

Schlagworte

Steuerkartenersatz

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003839

Dokumentnummer

NOR12042435

alte Dokumentnummer

N31954124630

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