Zu § 8 des Gesetzes:
§ 2.
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.
Schlagworte
Steuerkartenersatz
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003839
Dokumentnummer
NOR12042435
alte Dokumentnummer
N31954124630
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