§ 2
Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Rechnungssysteme zu führen:
- 1. eine Kostenartenrechnung zur Erfassung und Gruppierung sämtlicher in einer Abrechnungsperiode entstehenden Kosten;
- 2. eine Kostenstellenrechnung zur möglichst verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu jenen Organisationseinheiten, in denen sie anfallen bzw. in denen sie verursacht werden;
- 3. bei Bedarf der Universität eine Kostenträgerrechnung zur verwendungsbezogenen Ausweisung der in der Abrechnungsperiode für Leistungen anfallenden Kosten, wobei diese im Rahmen der selbständigen Weiterverarbeitungen universitätsintern gestaltet werden kann.
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